Was ist der Versorgungsausgleich?
Während einer Ehe arbeiten viele Paare unterschiedlich viel – oder einer trägt den Großteil der Familienarbeit. Das hat Folgen für die Rente. Wer zuhause bleibt oder Teilzeit arbeitet, sammelt weniger Rentenpunkte. Genau das soll der Versorgungsausgleich ausgleichen.
Ganz konkret: Alle Rentenansprüche, die beide Partner während der Ehezeit erworben haben, werden zusammengezählt und dann hälftig aufgeteilt. Jeder bekommt am Ende dieselbe „Basis" für die Rente – egal, wer mehr verdient hat.
Er läuft automatisch mit – Sie müssen nichts beantragen
Das Familiengericht holt im Scheidungsverfahren automatisch alle notwendigen Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Sie müssen das nicht selbst beantragen. Das Gericht schreibt die Deutsche Rentenversicherung, Betriebsrenten und andere Stellen direkt an. Das kostet etwas Zeit – aber Sie müssen sich darum nicht kümmern.
Welche Ansprüche werden berücksichtigt?
Alles, was während der Ehezeit angespart wurde, zählt dazu. Das betrifft vor allem:
- Die gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung)
- Betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber
- Beamtenversorgung, wenn einer von Ihnen Beamter ist
- Private Rentenversicherungen, sofern sie für das Alter gedacht sind
Wichtig: Nur der Teil, der in der Ehezeit erworben wurde, wird geteilt. Was vor der Ehe oder nach der Trennung angespart wurde, bleibt bei dem, dem es gehört.
Ein konkretes Beispiel
Stellen Sie sich vor: Partner A hat während der Ehe Rentenanwartschaften von 800 Euro pro Monat aufgebaut, Partner B nur 200 Euro – weil er oder sie zuhause war. Zusammen sind das 1.000 Euro. Nach dem Ausgleich hat jeder Anspruch auf 500 Euro. Partner B bekommt also 300 Euro mehr übertragen, Partner A gibt 300 Euro ab. Das passiert nicht als Geldzahlung, sondern als Umbuchung von Rentenpunkten.
Was wenn einer von uns gar keine Rentenansprüche hat?
Das ist kein Problem. In diesem Fall gibt es schlicht nichts zu teilen – der Ausgleich fällt entsprechend klein aus oder entfällt ganz. Wenn Sie unsicher sind, was in Ihrem Fall gilt, klären wir das im Erstgespräch.