Ratgeber

Versorgungsausgleich – Ihre Rentenansprüche fair aufteilen

Der Versorgungsausgleich klingt technisch – und ist es auch ein bisschen. Aber das Prinzip dahinter ist fair: Wer während der Ehe weniger verdient und deshalb weniger Rente angespart hat, soll nicht schlechter dastehen. Ich erkläre Ihnen, was das für Sie bedeutet.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Während einer Ehe arbeiten viele Paare unterschiedlich viel – oder einer trägt den Großteil der Familienarbeit. Das hat Folgen für die Rente. Wer zuhause bleibt oder Teilzeit arbeitet, sammelt weniger Rentenpunkte. Genau das soll der Versorgungsausgleich ausgleichen.

Ganz konkret: Alle Rentenansprüche, die beide Partner während der Ehezeit erworben haben, werden zusammengezählt und dann hälftig aufgeteilt. Jeder bekommt am Ende dieselbe „Basis" für die Rente – egal, wer mehr verdient hat.

Er läuft automatisch mit – Sie müssen nichts beantragen

Das Familiengericht holt im Scheidungsverfahren automatisch alle notwendigen Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Sie müssen das nicht selbst beantragen. Das Gericht schreibt die Deutsche Rentenversicherung, Betriebsrenten und andere Stellen direkt an. Das kostet etwas Zeit – aber Sie müssen sich darum nicht kümmern.

Welche Ansprüche werden berücksichtigt?

Alles, was während der Ehezeit angespart wurde, zählt dazu. Das betrifft vor allem:

  • Die gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung)
  • Betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber
  • Beamtenversorgung, wenn einer von Ihnen Beamter ist
  • Private Rentenversicherungen, sofern sie für das Alter gedacht sind

Wichtig: Nur der Teil, der in der Ehezeit erworben wurde, wird geteilt. Was vor der Ehe oder nach der Trennung angespart wurde, bleibt bei dem, dem es gehört.

Ein konkretes Beispiel

Stellen Sie sich vor: Partner A hat während der Ehe Rentenanwartschaften von 800 Euro pro Monat aufgebaut, Partner B nur 200 Euro – weil er oder sie zuhause war. Zusammen sind das 1.000 Euro. Nach dem Ausgleich hat jeder Anspruch auf 500 Euro. Partner B bekommt also 300 Euro mehr übertragen, Partner A gibt 300 Euro ab. Das passiert nicht als Geldzahlung, sondern als Umbuchung von Rentenpunkten.

Was wenn einer von uns gar keine Rentenansprüche hat?

Das ist kein Problem. In diesem Fall gibt es schlicht nichts zu teilen – der Ausgleich fällt entsprechend klein aus oder entfällt ganz. Wenn Sie unsicher sind, was in Ihrem Fall gilt, klären wir das im Erstgespräch.

Das Wichtigste auf einen Blick

Was Sie wirklich wissen müssen

Drei Punkte, die bei fast allen meinen Mandantinnen und Mandanten die größten Fragen aufwerfen.

Läuft automatisch mit

Sie müssen nichts beantragen. Das Gericht holt alle Auskünfte selbst ein. Das dauert seine Zeit – aber es passiert ohne Ihr Zutun.

Faire Aufteilung

Wer weniger verdient hat, bekommt Rentenpunkte übertragen. Das ist kein Geschenk – das ist das Recht auf eine faire Altersvorsorge.

Kann ausgeschlossen werden

Bei kurzen Ehen oder per notarieller Vereinbarung ist ein Ausschluss möglich. Ich berate Sie, ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Ausschluss & Verzicht

Kann ich den Versorgungsausgleich verhindern?

Ja – aber nicht in jedem Fall und nicht ohne Weiteres. Hier sind die zwei wichtigsten Wege.

Kurze Ehe – Antrag stellen

War Ihre Ehe kürzer als drei Jahre? Dann findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn eine der Parteien ihn ausdrücklich beantragt. Sie müssen also aktiv werden – passiert nichts, entfällt er automatisch. Das kann in manchen Situationen vorteilhaft sein.

Notarielle Vereinbarung

Beide Partner können – jederzeit, auch vor der Scheidung – per notariellem Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Versorgungsausgleich verzichten. Das Gericht prüft dann, ob die Vereinbarung fair ist und niemanden unangemessen benachteiligt. Ich begleite Sie dabei und erkläre, was dabei zu beachten ist.

Geringe Ausgleichswerte

Wenn die Differenz zwischen den Rentenansprüchen sehr klein ist, kann das Gericht den Ausgleich aus Verhältnismäßigkeitsgründen weglassen. Das betrifft vor allem sehr kurze Ehen oder Fälle, in denen beide Partner ähnlich viel verdient haben.

Persönliche Beratung lohnt sich

Ob ein Ausschluss in Ihrem Fall sinnvoll ist – das kann ich Ihnen erst sagen, wenn ich Ihre Situation kenne. Manchmal ist der Ausgleich fair und richtig. Manchmal ist ein Verzicht die bessere Lösung. Ich schaue das gerne mit Ihnen durch.

Häufige Fragen

Fragen zum Versorgungsausgleich

Was meine Mandantinnen und Mandanten am häufigsten wissen möchten – direkt und verständlich beantwortet.

Nein. Der Versorgungsausgleich läuft automatisch mit dem Scheidungsverfahren. Das Familiengericht holt alle nötigen Auskünfte bei den Versorgungsträgern selbst ein – Sie müssen nichts beantragen und keine Formulare ausfüllen. Nur wenn Sie ihn ausschließen möchten, müssen Sie aktiv werden.
Bei Ehen unter drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer der Partner ihn ausdrücklich beantragt. Stellt niemand einen Antrag, entfällt er. Das gilt als Ausnahme von der Regel und soll kurze Ehen nicht unverhältnismäßig belasten. Ich erkläre Ihnen im Gespräch, was das für Ihre konkrete Situation bedeutet.
Dann wirkt der Versorgungsausgleich zu Ihren Gunsten. Die Rentenansprüche Ihres Partners aus der Ehezeit werden zur Hälfte auf Sie übertragen. Sie bekommen also mehr Rente – und Ihr Partner entsprechend weniger. Das ist keine Strafe, sondern der Ausgleich dafür, dass Sie während der Ehe vielleicht weniger gearbeitet oder mehr Familienarbeit übernommen haben.
Ja – per notarieller Vereinbarung. Das funktioniert sowohl als Ehevertrag vor der Scheidung als auch als Scheidungsfolgenvereinbarung währenddessen. Das Gericht prüft dann, ob die Vereinbarung fair ist. Ein Verzicht ist nicht automatisch wirksam – er darf niemanden unangemessen benachteiligen. Ich berate Sie gerne, ob das in Ihrer Situation möglich und sinnvoll ist.
Direkt und dauerhaft. Rentenpunkte werden vom Konto Ihres Partners auf Ihr Rentenkonto übertragen – oder umgekehrt. Das erhöht oder verringert Ihre spätere monatliche Rente. Die Änderung wirkt sich erst im Rentenalter aus, ist aber rechtskräftig und unwiderruflich – sofern Sie keinen Ausschluss vereinbart haben.
Ihr nächster Schritt

Noch Fragen zum Versorgungsausgleich?

Das Thema ist komplex – aber ich erkläre es Ihnen verständlich und auf Ihre Situation zugeschnitten. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir. Das erste Gespräch ist kostenlos und unverbindlich.

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