Kosten der Scheidung
Kosten der Scheidung
Was kostet die einvernehmlichen Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung ist deutlich günstiger als eine streitige Scheidung, bei der Sie sich mit Ihrem Ehepartner/Ihrer Ehepartnerin nicht über alle Punkte einig sind. Eine Die streitige Scheidung kann teuer werden. Viele Punkte sind offen. Beide Ehepartner beauftragen eine Anwalt und das Verfahren zieht sich gegebenenfalls über Jahre hin.
Eine einvernehmliche Scheidung ist deutlich günstiger, aber es fallen Gerichts- und Anwaltskosten an.
Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten ist gesetzlich vorgeschrieben und richtet sich nach dem Gegenstandswert Ihres Falles.
Der berechnet sich
- nach dem Nettoeinkommen beider Eheleute,
- dem sogenannten Versorgungsausgleich und
- nach der Anzahl der Kinder, für die mindestens ein Ehepartner Unterhalt leisten muss
Je höher das Einkommen, desto höher die Kosten. Für uns reicht zunächst aus, wenn Sie Ihr Einkommen ungefähr angeben. Wir geben Ihnen eine ehrliche, kostenfreie Ersteinschätzung über die Gesamtkosten.
Am Ende setzt das Gericht den Gegenstandswert verbindlich fest. Wir rechnen Ihre Scheidung nach diesem Wert und den dafür gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren ab. Dies ist für den Anwalt zwingend und für Sie transparent.
andere werben mit günstigeren Kosten?
Einige Websites locken
- mit niedrigeren Gebühren oder
- damit, dass die Gerichtskosten bei einer einvernehmlichen Scheidung geringer seien.
Meistens wird dabei an das Gericht pauschal der Antrag gestellt, die (Gerichts-) Kosten um bis zu 30% zu reduzieren. Begründet wird dies damit, dass eine einvernehmliche Scheidung für das Gericht weniger Aufwand bedeutet. Auf dieser Basis werden Ihre Kosten anfänglich deutlich geringer geschätzt.
Das Gesetz kennt diese Reduzierung der Kosten nicht und die Gerichte folgen einem solchen Antrag nach unserer Erfahrung nicht. Am Ende zahlen Sie deshalb den vollen Betrag für Gerichts- und Anwaltskosten.
Verfahrenskostenhilfe
Sie wissen können die Scheidung nicht bezahlen oder wissen nicht, ob Sie dies können?
Dann können Sie möglicherweise einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Einzelheiten dazu finden Sie hier: => Link Verfahrenskostenhilfe
Einvernehmliche Scheidung
Einvernehmliche Scheidung kurz und knackig erklärt
Sind sich beide Ehepartner über die Scheidung einig, nennt man dies „einvernehmliche Scheidung“.
Das Verfahren geht dann regelmäßig schneller und ist deutlich günstiger als eine strittige Scheidung, bei der sich nur ein Partner scheiden lassen möchte. Die einvernehmliche Scheidung ist nur mit einen Anwalt möglich, der von einem Ehepartner mandatiert wird.
Was sind die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung?
- Beide Eheleute sind sich über alle Rahmenbedingungen der Scheidung einig.
- Vor dem Scheidungsantrag muss ein Trennungsjahr abgelaufen sein.
Über welche Rahmenbedingungen sollten sich die Beteiligten einig sein?
Im Wesentlichen sind dies in der Regel:
- Wie soll das Vermögen aufgeteilt werden?
- Gibt es eine gemeinsame Immobilie und wer soll darin wohnen bleiben?
- Gibt es gemeinsame Kinder und wie sollen diese nach der Scheidung betreut werden?
Kostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe
Mit der Verfahrenskostenhilfe hilft Ihnen der Staat, wenn Sie ihr gerichtliches Scheidungsverfahren nicht selbst bezahlen können.
Dazu müssen Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen, über den das Gericht entscheidet. Die Bewilligung hängt davon ab, wieviel Geld Sie im Monat zur Verfügung haben. Wird die Verfahrenskostenhilfe gewährt, kostet Sie das Scheidungsverfahren nichts oder der Staat gibt Ihnen das Geld als Darlehen. Dies können Sie in kleinen monatlichen Raten ohne Probleme zurückzahlen.
Wie stellen Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ?
Wenn Sie uns beauftragt haben, erhalten Sie von uns ein Formular mit dem Antrag und Hinweise zur Verfahrenskostenhilfe.
Wenn Sie dabei Schwierigkeiten haben sollten, helfen wir Ihnen mit dem Formular.
Was ist das Trennungsjahr?
Was ist das Trennungsjahr?
Als Voraussetzung für die Scheidung müssen die Eheleute mindestens ein Jahr lang getrennt voneinander gelebt haben. Das heißt, dass ein Ehepartner muss aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sein oder zumindest in einem separaten Bereich der gemeinsamen Wohnung/des gemeinsamen Hauses gelebt hat.
Aber Achtung! Entscheidend ist, dass die Lebensbereiche beider Eheleute klar voneinander abgetrennt sind. Wird z.B. in der gemeinsamen Wohnung noch gemeinsam gekocht, gewaschen oder gegessen, rechnet diese Zeit nicht für das Trennungsjahr.
Ist das Jahr Trennungsjahr vollendet, können einen Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Familiengericht einreichen.
Danach muss das Ehepaar die Gerichtskosten bezahlen, damit das Familiengericht tätig wird. Nach Zahlung der Gerichtskosten wird der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zugestellt. Stimmt dieser der Scheidung zu, kann sie einvernehmlich durchgeführt werden. Es kommt dann zu einem Scheidungstermin vor dem Familiengericht, in dem der Richter den Scheidungsbeschluss verkündet. Vorschusszahlung durch wen, überarbeiten
Alles in allem dauert der gesamte Prozess nach Ablauf des Trennungsjahrs in der Regel etwa vier bis sechs Monate. In einigen Fällen ist es sogar möglich, dass die einvernehmliche Scheidung in einem bis drei Monaten vollzogen ist. Eine strittige Scheidung dauert dagegen deutlich länger. Sie kann hingegen kann sich in Härtefällen sogar über viele Jahre hinziehen.
Wann liegt ein Härtefall vor?
Wenn Sie weniger als ein Jahr getrennt leben, ist eine Scheidung ausnahmsweise möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Dies ist gesetzlich nicht geregelt, sondern ist immer eine Entscheidung des einzelnen Falles. Die Anforderungen an eine Härtefallscheidung sind hoch.
Das prüfen wir für Sie!
Oft ist es besser, einfach das Trennungsjahr abzuwarten und sich dann einvernehmlich scheiden zu lassen.
Wann liegt ein Härtefall vor?
Ein Härtefall liegt vor, wenn einem Ehepartner nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten und
- die Ehe gescheitert ist, das heißt: eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ist nicht mehr zu erwarten
- die Ehepartner räumlich getrennt leben
- ein Ehepartner der Grund der vorzeitigen Scheidung ist (z.B. Alkoholismus, Drogenkonsum, Prostitution, Straftaten oder Bedrohungen gegen den Partner)
Drei Jahre getrennt
Leben Sie und Ihr Ehepartner schon länger als 3 Jahre getrennt voneinander? Dann ist Ihre Scheidung noch einfacher:
Nach dem Gesetz gilt Ihre Ehe dann als gescheitert. Sie müssen gegenüber dem Gericht nur angeben, dass Sie und Ihr Ehepartner seit 3 Jahren getrennt leben. Das war´s!
Auf den Grund der Scheidung kommt es in diesem Fall dann nicht mehr an. Ihre Ehe wird in diesem Fall auch dann geschieden, wenn Ihr Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden ist.
Versorgungsausgleich
Was ist der Versorgungsausgleich?
Bei der Scheidung muss auch geregelt werden, wie die Ansprüche auf Renten, Altersversorgungen und Pensionen, die während der Ehezeit von jedem Ehepartner erworben wurden, aufgeteilt werden.
Denn während der Ehe zahlen regelmäßig entweder ein Ehepartner oder beide Beiträge für Ihre Altersvorsorge z.B. in die Rentenkasse. Zahlt ein Ehepartner während der Laufzeit der Ehe mehr ein als der andere, muss dies bei der Scheidung ausgeglichen werden.
Diesen Versorgungsausgleich führt das Gericht durch. Dazu müssen beide Ehepartner dem Gericht Auskunft darüber erteilen, welche Versorgungsansprüche sie während der Ehe erworben haben. Hierzu werden Sie vom Gericht aufgefordert, wenn Sie Ihren Scheidungsantrag über uns eingereicht haben.
Das Gericht wird den Termin für die Scheidung erst dann festlegen, wenn es alle Auskünfte zu den Renten erhalten hat und den Versorgungsausgleich berechnen kann.
Weitere Informationen zur Rente und zum Versorgungsausgleich erhalten Sie auch bei der Deutschen Rentenversicherung
Wird immer ein Versorgungsausgleich durchgeführt?
Das Gericht führt keinen Versorgungsausgleich durch, wenn
- die Ehe weniger als drei Jahre bestanden hat und keiner der Ehepartner einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt hat oder
- wenn jeder Ehepartner Rentenansprüche in nahezu gleicher Höhe hat, so dass sich ein Ausgleich nicht lohnt.
Vertrag als Alternative zum gerichtlichen Versorgungsausgleich?
Ja, die Ehepartner können den Versorgungsaugleich auch einvernehmlich vertraglich regeln. So können die Ehepartner in einem Ehevertrag oder in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Versorgungsausgleich verzichten oder anstelle des Versorgungsausgleichs etwas anderes vereinbaren. Ein solcher Vertrag bedarf allerdings der notariellen Beurkundung.
Welche Vorteile hat eine solche vertragliche Vereinbarung?
Wenn die Ehepartner zuvor den Versorgungsausgleich anderweitig vereinbart haben, muss sich das Gericht nicht mehr darum kümmern. Dadurch verkürzt sich das Scheidungsverfahren um mehrere Monate.
Wenn Sie einen solchen vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbaren möchten, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Unterhalt
Das Unterhaltsrecht will sicherstellen, dass beide Ehepartner und gemeinsame Kinder finanziell abgesichert sind. Es will verhindern, dass ein Ehepartner schlechter gestellt wird als der andere und sorgt hier für einen gerechten Ausgleich. Im Rahmen der Scheidung ist daher auch zu klären, wer für den anderen Partner Unterhalt oder für gemeinsame Kinder wie lange Unterhalt zu zahlen hat.
Zu regeln ist:
- Der Trennungsunterhalt ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Scheidung
- Der nacheheliche Unterhalt ab dem Zeitpunkt der Scheidung
- Gegebenenfalls der Kindesunterhalt für den Ehegatten, bei dem das Kind wohnt und zwar ab dem Zeitpunkt der Trennung. Der Kindesunterhalt ist aber von weiteren Faktoren abhängig.
Trennungsunterhalt:
Bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Scheidung ist vom wirtschaftlich besser stehenden Ehepartner der sogenannte Trennungsunterhalt zu zahlen.
Wann ist Trennungsunterhalt zu leisten?
Folgende Voraussetzungen müssen für den Trennungsunterhalt gegeben sein:
- Die Ehepartner leben getrennt
- Ein Ehegatte muss finanziell schlechter gestellt sein als der andere und er muss deshalb darauf angewiesen sein, dass ihn der andere Ehepartner unterstützt
- Der schlechter gestellte Ehepartner darf selbst nicht berufsfähig (leistungsfähig) sein
- Der besser gestellte/verdienende Ehegatte muss leistungsfähig/berufsfähig sein; das ist dann der Fall, wenn er selbst mehr als 1.280 € monatlich zur Verfügung hat
Trennungsunterhalt
Was heißt Leistungsfähigkeit/Berufsfähigkeit?
Wenn der wirtschaftlich schlechter gestellte Ehepartner während der Ehe nicht berufstätig war, muss er auch während des Trennungsjahres nicht arbeiten. Wenn dieser Ehepartner zudem ein Kind betreut, wird auch dies zusätzlich berücksichtigt.
Faustregel: Bis das Kind drei Jahre alt ist, muss der Ehepartner nicht arbeiten gehen.
Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter – Kontakt
Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
Der Trennungsunterhalt deckt den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung ab.
Ausgangspunkt ist der Betrag, den beide Ehepartner währen der Ehe zur Verfügung hatten, also ihr Lebensstandard. Deshalb werden zunächst die Einkommen der Ehepartner verglichen. Verdient ein Ehegatte weniger, muss dies der andere Ehegatte bei der Trennung aus seinem Mehreinkommen ausgleichen.
Die Ehegatten sollten versuchen, sich hierüber zu vertraglich einigen. Ein solcher Vertrag bedarf aber – ebenso wie eine vertragliche Regelung zum Versorgungsaugleich – der notariellen Beurkundung. Anderenfalls entscheidet über die Höhe des Unterhalts das Gericht und Ihre Scheidung dauert länger.
Trennungsunterhalt
Nachehelicher Unterhalt oder »Ehegattenunterhalt«
Der nacheheliche Unterhalt, deckt den Zeitraum nach der Scheidung ab.
Wer muss nachehelichen Unterhalt zahlen?
Im Grundsatz hat jeder Ehepartner ist nach der Scheidung seinen Unterhalt selbst zu verdienen. Ist ein Ehegatte jedoch nach der Scheidung dazu nicht in der Lage, hat er einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehepartner. Allerdings muss er diesem nachweisen, dass und warum er dazu nicht in der Lage ist, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen oder weil noch Kinder zu betreuen sind.
Aber Achtung! Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn der andere Ehegatte selbst leistungsfähig ist. Er muss also wirtschaftlich dazu in der Lage sein, den Unterhalt zu zahlen. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.
Wie hoch ist der nacheheliche Unterhalt?
Wie hoch der nachehelichen Unterhalt ist, richtet sich ebenfalls nach dem Lebensstandard während der Ehe. Der Betrag ist pauschal schwer zu beantworten und immer eine Frage des Einzelfalls. Hierzu können wir Ihnen zunächst gerne eine Orientierungsgröße geben.
Es gibt auch Fallgestaltungen, in denen der andere Ehepartner keinen nachehelichen Unterhalt oder nur wenig leisten muss. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Ehe nur für eine kurze Zeit bestanden hat – eine Faustregel sind hier 2 Jahre – oder wenn der betreffende Ehepartner bereits in einer festen neuen Lebenspartnerschaft mit einem Dritten lebt.
Wie lange wird der nacheheliche Unterhalt gezahlt?
Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Unterhaltspflicht besteht jedoch nicht mehr, wenn der andere Ehepartner für sich selbst sorgen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn, er einer Arbeit nachgeht, die ihm ein ausreichendes Einkommen gewährleistet.
Kindesunterhalt
Kinder
Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, die noch nicht volljährig sind, im Zusammenhang mit der Scheidung geregelt werden, wie das sogenannte Umgangsrecht und das Sorgerecht ausgeübt wird. Sollten gemeinsame Kinder unter 18 Jahren vorhanden sein, sind bei einer Scheidung das Sorgerecht und das Umgangsrecht zu regeln.
Sind Sie sich auch hierüber einig, braucht das Gericht auch hierüber nicht zu entscheiden.
Wir teilen dem Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit, dass Sie einvernehmlich auch eine Einigung für das Umgangsrecht und das Sorgerecht getroffen haben.
Was ist das Sorgerecht?
Im Rahmen der elterlichen Sorge müssen die Eltern
- die Pflege des Kindes,
- die Versorgung des Kindes und
- die Vertretung des Kindes bei der Abgabe aller relevanten Willenserklärungen (z.B. Abschluss oder Kündigung von Verträgen oder medizinischen Maßnahmen) sicherstellen.
Das Sorgerecht üben die Eltern im Regelfall gemeinsam aus. Het ein Ehegatte ausnahmsweise kein Sorgerecht (mehr), darf er für sein Kind auch keine Vertretung mehr übernehmen. Hat ein Elternteil das Sorgerecht allein, kann er auch den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen, z.B. auch im Ausland.
Was ist das Umgangsrecht oder “Besuchsrecht“?
Jeder Elternteil soll mit seinem Kind etwas unternehmen können. Auch Ihr Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.
Im Rahmen der Scheidung sollte daher möglichst auch eine einvernehmliche Lösung über das Umgangsrecht getroffen werden. Dabei können auch beide Eltern ihr Kind gleichermaßen betreuen und regeln wie dies im Einzelnen erfolgen soll.
RT: Muss die Vereinbarung auch notariell sein? Dann Verweis, wie oben.
Erzielen die Eltern keine Einigkeit über den Umgang, muss das Gericht darüber entscheiden. Dies ist unter Umständen langwierig, belastet Ihre Kinder noch mehr als es die Scheidung schon tut und verzögert Ihr Scheidungsverfahren deutlich.
„Vergessen“ Sie nicht Ihre Kinder
Für Kinder und erst recht minderjährige Kinder ist die Scheidung regelmäßig hart. Für Ihr Kind bleiben Sie immer noch die Eltern, auch wenn Sie geschieden sind.
Um zu vermeiden, dass Ihre Kinder mit Unsicherheit oder Zukunftsangst auf eine Trennung reagieren, sollten Sie Ihre Kinder möglichst früh über die beabsichtigte Trennung informieren. Sie sollten erklären warum Sie nicht mehr gemeinsam leben wollen oder können. Wenn dies noch möglich ist, sagen Sie Ihrem Kind, dass Sie auch noch nach der Trennung beide für das Kind da sind. Versuchen Sie trotz aller Streitigkeiten mit ihrem Ehegatten immer respektvoll miteinander umzugehen, wenn das Kind dabei ist, und zwar auch dann, wenn dies schwierig ist.
Kindesunterhalt
Kindesunterhalt
Das Gesetz geht davon aus, dass die Eltern ihr Kind unterhalten müssen. Grundsätzlich hat jedes Kind Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Die Eltern müssen also jeweils zu gleichen Teilen seine Erziehung, Unterkunft und Verpflegung sicherstellen. Dies gilt auch nach einer Trennung oder Scheidung, ist aber ab diesem Zeitpunkt gesetzlich besonders geregelt:
Ist ein Kind oder die Kinder noch minderjährig müssen die Eltern Unterhalt zahlen. Gleiches gilt für Kinder, die volljährig sich aber noch in ihrer ersten Ausbildung oder im ersten Studium befinden.
Lebt das betreffende Kind bei einem Elternteil, so leistet dieser seinen Unterhalt bereits dadurch, dass er den Kind Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt. Dies nennt man Naturalunterhalt. Der andere Elternteil muss seinen Unterhalts teil hingegen durch monatliche Geldzahlungen leisten. Dies nennt man Barunterhalt.
Wie und wie lange muss der Kindesunterhalt gezahlt werden?
Der Kindesunterhalt wird monatlich im Voraus gezahlt. Ist der zur Zahlung verpflichtet Elternteil hierzu nicht in der Lage, zahlt der Staat für das Kind unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss, um die Versorgung des Kindes sicherzustellen..
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ => Link
Diese gibt die Höhe des Unterhalts vor und orientiert sich dabei an dem aktuellen Einkommen des Unterhaltszahlers und dem Alter des Kindes.
Bitte beachten Sie:
Von dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrag wird noch das Kindergeld abgezogen, und zwar minderjährigen Kindern zur Hälfte abgezogen und bei volljährigen Kindern das vollständig.
Was darf der Unterhaltspflichtige Ehegatte behalten?
Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte durch den Kindesunterhalt wirtschaftlich nicht zu stark beeinträchtig wird. Deshalb besteht ein Anteil am Einkommen, den der unterhaltspflichtige Elternteil in jedem Fall behalten darf (sogenannter »Selbstbehalt«).
Dieser beträgt für ein Kind, welches noch im Haushalt eines Elternteils lebt,
- Bis zum Alter von 21 Jahren 1160 €, wenn der Unterhaltsverpflichtete selbst arbeitet sowie
- 960 € wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht selbst arbeitet.
(Stand 11/2022)
Vermögensaufteilung
Vermögensaufteilung
Im Rahmen der Scheidung ist auch zu regeln, wie Ihr Vermögen untereinander aufgeteilt wird. Das Gesetz macht dies davon abhängig, welcher Güterstand für die Ehe gilt.
Es gibt im Wesentlichen drei Güterstände:
- Die Zugewinngemeinschaft, dies ist auch der gesetzliche Güterstand, wenn Sie nichts anderes vereinbart haben. Dabei wird nur der Zugewinn während der Ehe wird aufgeteilt. Zur Scheidung der Zugewinngemeinschaft lesen Sie bitte hier weiter => Link »Scheidung der Zugewinngemeinschaft«
- Die Gütertrennung. Dabei behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen. Zur Scheidung im Falle einer Gütertrennung lesen Sie bitte hier weiter => Link »Scheidung bei Gütertrennung«
- Die Gütergemeinschaft. Dabei gehört gesamte Vermögen beiden Ehepartnern gemeinschaftlich. Zur Scheidung der Zugewinngemeinschaft lesen Sie bitte hier weiter
Alle Regelungen zu den verschiedenen Güterständen gelten sowohl für Ehepaare als auch für die Partner bzw. Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
Die Eheleute leben in einer Zugewinngemeinschaft, falls die Ehepartner in einem gesonderten Ehevertrag, der notariell abgeschlossen werden muss, nicht eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbart haben.
Bei der Zugewinngemeinschaft wird das von beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Jeder Ehegatte verwaltet vielmehr sein Vermögen in eigener Regie. Dabei unterliegen die Ehepartner bestimmten Verfügungsbeschränkungen. Damit wird verhindert, dass zum Beispiel ein Ehepartner allein über das gesamte Vermögen oder über einzelne Haushaltsgegenstände verfügen kann.
Beendet wird die Zugewinngemeinschaft kann durch den Tod eines Partners oder durch eine Scheidung. Wird die Ehe beendet, fällt für den Ausgleichsbetrag des Zugewinnausgleichs keine Schenkungsteuer an.
Zugewinngemeinschaft und Scheidung
Bei einer Scheidung der Zugewinngemeinschaft wird nur das in der Ehe hinzugewonnene Vermögen als sogenannter »Zugewinn« zwischen beiden Ehepartnern ausgeglichen ausgeglichen. Auch Schulden, die zum Beispiel ein Ehepartner während der Ehe beglichen hat, müssen in den Zugewinn eingerechnet werden.
Das Vermögen, welches ein Ehepartner mit in die Ehe eingebracht hat wird hingegen nicht ausgeglichen.
Hat sich das Vermögen eines Ehegatten während der Ehe stärker erhöht hat als das des anderen Ehegatten, muss dieser dem anderen bei einer Scheidung einen Ausgleich zahlen, wenn der andere Ehegatte dies verlangt. Die Höhe dieses Vermögensausgleichs beträgt die Hälfte des Zugewinns.
Achtung! Einigen Sie sich mit Ihrem Ehegatten möglichst vor der Scheidung auch über den Zugewinnausgleich. Ein Gericht entscheidet im Scheidungsverfahren grundsätzlich nur über die Scheidung ihrer Ehe und über den Versorgungsausgleich. Wenn Sie darüber hinaus zusätzlich einen gerichtlichen Zugewinnausgleich beantragen, kann dies Ihr Scheidungsverfahren gegebenenfalls verzögern.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Für den Zugewinnausgleich werden Vermögen der Ehepartner miteinander verglichen und für jeden Ehepartner der Zugewinn gesondert ermittelt. Dazu wird zunächst für jeden Ehepartner das Anfangsvermögen im Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt und vom Endvermögen nach der Ehe abgezogen. Laut Güterrecht wird als Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens der Tag verwendet, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.
Beispiel: Der Vermögenszugewinn des Ehefrau während der Ehe beträgt 10.000 € und der Vermögenszugewinn der Ehegatten 30.000 €. Der Ehegatte hat damit 20.000 € mehr erwirtschaftet als seine Ehefrau. Diese Differenz wird ausgeglichen. Die Ehefrau erhält als Zugewinnausgleich 10.000 €.
Aber Achtung! Erhält ein Ehegatte während der Ehe Schenkungen oder macht er eine Erbschaft, wird dieses Vermögen nicht in das Endvermögen einberechnet.
Gemeinschaften
Was ist eine Gütertrennung?
Haben die Ehepartner in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, bleiben die beiden Vermögen der Ehepartner getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und bleibt Eigentümer sowohl des vor der Eheschließung als auch des während der Ehe von ihm erworbenen Vermögens. Bei einer Scheidung erfolgt kein Zugewinnausgleich.
Gütertrennung und Scheidung
Sämtliches Vermögen, dass, allein einem der Ehepartner zugeordnet werden kann, bleibt im Falle einer Scheidung bei der Aufteilung der Güter außer Betracht. Lediglich solches Vermögen, welches die Ehepartner gemeinsam erworben haben, wird aufgeteilt. Dies betrifft zum Beispiel eine gemeinsame Immobilie, die bestehenden Schulden dafür und der gemeinsamen Hausrat. Diese Gegenstände werden regelmäßig zu gleichen Teilen auf jeden Ehepartner aufgeteilt. Für Schulden haftet ein Ehepartner im Falle der Gütertrennung nur dann, wenn sie während der Ehe gemeinsam aufgenommen wurden. CHECK RT: Haftung nur zur Hälfte oder für gesamte Schulden, wie bei Gütergemeinschaft?
Was ist eine Gütergemeinschaft?
Haben die Ehepartner in einem Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart, wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten automatisch und ohne gesonderte Übertragung zu gemeinschaftlichem Vermögen beider Ehegatten. Man nennt dies »Gesamtgut«. Dazu gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während des Bestehens der Gütergemeinschaft erwirbt.
Gütergemeinschaft und Scheidung
Bei einer Scheingemeinschaft muss jegliches Vermögen zwischen den Ehepartnern gleich aufgeteilt werden. Darüber müssen sich die Ehepartner einlegen. Davor darf kein Ehepartner eigenmächtig über Vermögen verfügen oder einzelne Gegenstände verkaufen
Achtung Schulden! Wurden während der Ehe Schulden gemacht, haftet jeder Ehepartner zunächst für gemeinsame Schulden, aber darüber hinaus auch für die Schulden seines Ehepartners, und zwar auch nach der rechtskräftigen Scheidung.
Ausnahme für deutsch-französische Ehen
Speziell für deutsch-französische Ehen existiert zudem die sogenannte deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft. Diese spielt in der Praxis aber regelmäßig kaum eine Rolle.
Diese orientiert sich im Wesentlichen an der deutschen Zugewinngemeinschaft und berücksichtigt aber französische Besonderheiten.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs (BGH)
Partnerschaften
Lebenspartnerschaft
Die Trennung von Lebenspartnern:
Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind die Rechte und Pflichten weitestgehend die gleichen wie bei einer Ehe.
Die Beendigung der Lebenspartnerschaft nennt sich lediglich »Aufhebung« statt »Scheidung«. Im Übrigen läuft die Aufhebung weitestgehend nach den gleichen Regeln ab, wie eine Scheidung ab. Es ist also ein Antrag an das Gericht notwendig und es besteht Anwaltszwang wie bei einer Scheidung.
Eingetragene Lebenspartner haben einen Unterhaltsanspruch nach der Trennung und nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind insoweit gleich.
Ebenso leben eingetragene Lebenspartner grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben damit nach Beendigung der Partnerschaft Ausgleichsansprüche wie Eheleute.
Eine Ausnahme besteht dennoch: wurde die Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2005 begründet, findet ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn die Lebenspartner bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklärt haben, dass bei einer Aufhebung ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.